Die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind gesetzlich verpflichtet (ElektroG), nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebrachte Geräte abzuholen und zu entsorgen. Nach dem Urteil des BFH vom 25.01.2017 (Az. I R 70/15) können für diese Verpflichtungen Rückstellungen erst gebildet werden, wenn sie sich durch den Erlass einer sog. Abholanordnung hinreichend konkretisiert haben. Dazu müssen sich Gerätehersteller bei einer gemeinsamen Stelle registrieren und dort die in Verkehr gebrachten Geräte anmelden. Diese Stelle erlässt die Abholanordnungen und koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern, sowie die Abholung der Geräte. Durch den BFH erfolgte nun die Klarstellung, dass sich die Abholverpflichtung zwar indirekt aus dem ElektroG ergibt, aber erst durch den Erlass einer zusätzlichen Abholverfügung hinreichend erfüllt wird.