Aufwendungen für Herrenabende

Mit einem Urteil hat das Finanzgericht Düsseldorf im zweiten Rechtsgang entschieden, dass Aufwendungen für die Ausrichtung sog. „Herrenabende“ wegen einer privaten Mitveranlassung nur zur Hälfte als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Im ersten Rechtsgang hatte das FG die Klage abgewiesen, jedoch wurde auf die Revision der Klägerin das Urteil aufgehoben. Daher ließ das FG die Aufwendungen nun hälftig zum Abzug zu. Das Abzugsverbot komme nach der weiteren Aufklärung des Sacherhalts nicht zum Tragen, aber die Aufwendungen seien gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch beruflichen Umfeld der Partner der Klägerin teilgenommen hatten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da Nichtzulassungsbeschwerde Seitens der Finanzverwaltung eingelegt wurde.

Veröffentlicht am 28. Januar 2019

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