Mindestlohn für Ausländer

Das LAG hat die Klagen ausländischer Speditionen wegen Geltung des Mindestlohns zurückgewiesen. Zugleich hat das Gericht die Zuständigkeit der Kontrolle durch den inländischen Zoll gegenüber nur vorübergehend im Inland tätiger Transportunternehmen bestätigt. Das Mindestlohngesetz ordnet an, dass Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland verpflichtet sind, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen. Ob dies auch gilt, wenn wie bei ausländischen Fernfahrern die Tätigkeit nur eine kurze Zeit im Inland andauert, bejahten die Richter. Die Pflicht, den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen, widerspricht laut Gericht weder dem Europarecht noch gegen Verfassungsrecht. Das Gericht hat die Revision gegen die Urteile zugelassen.

Veröffentlicht am 1. April 2019

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