Seit Jahresbeginn bekommen insbesondere Kleinunternehmer, deren Umsatzsteuer weniger als 1.000 EUR pro Jahr beträgt, häufig Post vom Finanzamt. Sie werden aufgefordert, künftig Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Bislang wurde durch die Finanzverwaltung aufgrund der niedrigen Zahllast regelmäßig auf die unterjährige Abgabe verzichtet. Der Grund liegt an der Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, wonach in bestimmten Fällen nun doch die Abgabe der UStVA gefordert werden soll. Nun gilt die generelle Pflicht (auch für Kleinunternehmer), wenn die Steuer für innergemeinschaftliche Erwerbe geschuldet wird, wenn die Steuer für § 13 b UStG als Leistungsempfänger geschuldet wird, wenn als letzter Abnehmer die Steuer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft geschuldet wird oder wenn ein Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG vorliegt.
Veröffentlicht am 13. Mai 2019