Ein-Euro-Job oder Tariflohn

Ein-Euro-Jobs dürfen nur für gemeinnützige Zusatzarbeiten eingerichtet werden, die keine reguläre Arbeit verdrängen. Der Fahrgastbegleitservice der ÜSTRA in Hannover genügt nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts diesen Anforderungen. Geklagt hatte ein HartzIV- Empfänger, der vom Jobcenter in eine Eingliederungsmaßnahme als Fahrgastbegleiter der Verkehrsbetriebe vermittelt wurde. Er half Senioren und Kindern beim Ein- und Aussteigen, unterstützte Eltern mit dem Kinderwagen und brachte Patienten zum Arzt. Durch einen Flyer mit dem Angebot eines Begleitservices kamen Zweifel auf, ob es sich um eine Zusatzarbeit handelt. Er verlangte die Bezahlung nach Tariflohn. Eine wettbewerbsverzerrende Konkurrenz wurde vom Sozialgericht nicht gesehen. Durch auswerten der Unternehmensstatistiken der ÜSTRA wurde festgestellt, dass durch das Angebot eines Begleitservices keine nennenswerten Einnahmen erreicht wurden. Zudem haben andere Anbieter ganz andere individuelle Leistungen erbracht, was kein Verdrängungspotential durch den Begleitservice der ÜSTRA bringe.

Veröffentlicht am 27. Mai 2019

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