Das LSG Baden-Württemberg hat aktuell entschieden, dass für Übungsleiter nach den Vorgaben des EStG mit Einnahmen bis 2.400 EUR im Jahr die unwiderlegbare Vermutung besteht, diese Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt anzusehen. Die Rentenversicherung hatte bei der anerkannten Sport- und Gymnastiklehrerin ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis angenommen. Die war ohne schriftliche Vereinbarung als Übungsleitern tätig. Anfangs wurde sie für je eine Stunde zu nach Beginn, Ende und Ort festgelegten Kursen der Rückengymnastik und des Nordic Walking verpflichtet, welche im Vereinsgebäude oder in einem naheliegenden Waldstück stattfanden. Vertretungsweise übernahmen die Übungsleitern weitere Kurse. Die Teilnehmer meldeten sich bei der Turnvereinigung an. Für die Leitung der Kurse war ein Stundensatz von 22 EUR vereinbart, die von den Parteien als steuerfreie Übungsleiterpauschale angesehen wurde. Das LSG stellt in seinem Urteil fest, dass die Sozialversicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung die Erzielung von Arbeitsentgelt voraussetze. Einnahmen bis zu 2.400 EUR im Rahmen der Übungsleiterpauschale sind als Aufwandsentschädigung nicht dem Begriff des Arbeitsentgeltes zuzurechnen. Aufgrund der tatsächlichen Umstände war auch ansonsten kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis erkennbar.
Veröffentlicht am 15. Juli 2019