Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Sterbegeld, welches eine Pensionskasse an Erben zahlt, die nicht zugleich „Hinterbliebene“ sind, der Einkommensteuer unterliegt (Az. 15 K 2439/18 – nrkr). In der betrieblichen Altersversorgung werde zwar eine Hinterbliebenenversorgung nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den Lebensgefährten oder die waisenrentenberechtigten Kinder ausgezahlt. Im Streitfall wurde aufgrund des Versicherungsvertrags ein Sterbegeld an die Erben ausgezahlt, da keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden waren. Die Besteuerung der Leistung knüpft an den Zufluss an. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH, Az. X R 38/18).
Veröffentlicht am 22. Juli 2019