Pauschalvergütung von Überstunden

Das BAG hat entschieden, dass eine tarifvertragersetzende Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen Gewerkschaft und ihrem Gesamtbetriebsrat unwirksam ist, wenn diese bestimmt, dass Gewerkschaftssekretäre für regelmäßig geleistete Mehrarbeit einen Ausgleich pauschal in Form von näher bestimmten Anzahl freier Arbeitstage erhalten. Die Voraussetzungen für den Mehrarbeitsausgleich sind nicht hinreichend klar geregelt und verletzten den Gleichheitsgrundsatz. Das BAG begründete seine Auffassung damit, weil die Beschäftigten die Mehrarbeit nicht klar ersehen können. Der Begriff der regelmäßigen Mehrarbeit lasse vor allem nicht erkennen, was nun als solche hinzunehmen ist oder was er im anderen Fall auch ablehnen könnte. Eine Regelmäßigkeit von Überstunden lasse auch grundsätzlich keine pauschale Vergütung zu. Die dem Arbeitnehmer zustehende Vergütung für Überstunden müsse im Einzelfall zzgl. des im Urteilsfall vorgesehenen Zuschlags ermittelt werden.

Veröffentlicht am 16. September 2019

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