Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers erlischt nur dann am Ende eines Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und Verfallzeiten belehrt hat. Diese Initiativlast des Arbeitgebers bezieht sich laut einer Entscheidung des LAG Köln nicht nur auf das laufende Kalenderjahr, sondern auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren. Die Klage des Arbeitnehmers war im Wesentlichen erfolgreich. Er hatte die Gewährung des Urlaubs nicht vom Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses verlangt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte er einen finanziellen Ausgleich für nicht gewährten Urlaub zurückliegender Jahre. Ein Verfall des Urlaubsanspruches war nicht eingetreten, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht konkret aufgefordert hatte, den Urlaub zu nehmen. Außerdem hatte der Arbeitgeber ihn nicht klar und rechtzeitig darauf hingewiesen, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.
Veröffentlicht am 30. September 2019