Unbelegte Brötchen mit Kaffee stellen steuerrechtlich kein Frühstück dar, so hat der BFH aktuell entschieden. Es handelt sich um steuerfreie Aufmerksamkeiten. Ein Softwareunternehmen hatte seinen rund 80 Mitarbeitern jeden Morgen ca. 150 Brötchen nebst Heißgetränken zur Verfügung gestellt. Die Lohnsteueraußenprüfung setzte das vermeintliche Frühstück als Mahlzeit mit dem Sachbezugswert an. Bereits in der Vorinstanz entschied das Finanzgericht zugunsten des klagenden Unternehmens. Auch der BFH sah nach allgemeiner Lebenserfahrung erst dann ein Frühstück als gegeben, wenn zumindest noch ein Aufstrich oder Belag dazu komme. Würde der Verbraucher in einem Hotel ein Frühstück buchen, könne er nicht erwarteten, dass nur ein Heißgetränk und trockene Brötchen gereicht werden. Arbeitgeber sollten auch nach dieser positiven Entscheidung darauf achten, wann die Grenze zu Aufmerksamkeiten ggf. Überschritten wird. In solchen Fällen muss an die 44-EUR-Freigrenze gedacht werden.
Veröffentlicht am 14. Oktober 2019