Der Kläger hatte auf Bitten seines Cousins beim beladen mit Strohballen für dessen landwirtschaftlichen Betrieb mitgeholfen. Auf abschüssigem Gelände kamen die Strohballen ins Rutschen und der Kläger fiel vom Anhänger und verletzte sich schwer. Das zuständige Sozialgericht bestätigte die Auffassung der gesetzlichen Unfallversicherung, wonach keine Versicherte Wie-Beschäftigung vorgelegen habe. Die Arbeit des Klägers hatte drei Stunden gedauert und stellt eine unter Verwandten übliche Gefälligkeit dar. Dies gilt vorliegend noch mehr, weil der Kläger und sein Cousin sich üblicherweise gegenseitig aushalfen. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind nur Personen versichert, die wie Beschäftigte tätig werden. Gegen das Urteil ist die Berufung beim LSG zugelassen.
Veröffentlicht am 13. Januar 2020