Im Urteilsfall hatte das vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen einen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten beauftragt. Aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland wurden die Mitarbeiter an den Standort einer Konzerngesellschaft in das Inland versetzt. Das Finanzamt ging von einem tauschähnlichen Umsatz aus, da aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Kostenübernahme von Arbeitslohn auszugehen sei. Der Vorsteuerabzug ist damit aus Sicht der Finanzverwaltung nicht möglich. Der BFH sieht in der Übernahme der Maklerkosten durch den neuen Arbeitgeber keine das Gehalt des Mitarbeiters beeinflussende Leistung. Der Vorsteuerabzug ist deshalb zu bejahen. Ob das Urteil auch auf Umzugskosten im Inland anzuwenden ist, wurde nicht weiter zur Aussage gebracht.
Veröffentlicht am 21. Januar 2020