Das Arbeitsgericht in Bonn legt in einem Urteil fest, dass ein Entschädigungsanspruch nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht besteht, wenn sich ein Bewerber rechtsmissbräuchlich verhält. Der Kläger bewarb sich im Urteilsfall auf die Stellenanzeige „Fachanleiter aus den Bereichen Küche/Hauswirtschaft/Nähen“ mit dem Hinweis, dass er ein Rentner sei und ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis erwarte. Der Teilbereich Nähen könne von ihm nicht erbracht werden und er benötige ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Appartement in nächster Betriebsnähe. Da er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, klagte der vermeintliche Rentner auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von rund 11.000 EUR. Das Arbeitsgericht wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass keine Anzeichen für die Diskriminierung aufgrund Alters erkennbar seien. Im Übrigen hat sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten, da er keine Angaben zu seiner Qualifikation oder Motivation seiner Bewerbung machte. Der Richter schloss aus den Umständen im Urteilsfall, dass es dem Kläger von vorneherein nur um eine Entschädigung ging. Dies habe sich vor allem durch seine völlig überzogenen Forderungen deutlich gezeigt.
Veröffentlicht am 5. März 2020