Ärztliche Beraterin für den MDK

Für die Tätigkeit einer Ärztin, die aufgrund jährlich abgeschlossener Honorarverträge für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen sozialmedizinische Beratungsaufgaben übernommen hatte, sind Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Als unerheblich wurde es vom Sozialgericht betrachtet, dass in den Verträgen die Beratungstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit bezeichnet wurde. Vor allem die tatsächlichen Verhältnisse sprachen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da eine Einbindung in die Betriebsorganisation des MDK erfolgt war. Die dafür sprechenden Indizien waren die durch den MDK zugewiesenen Personen, die Ladung dieser Personen durch den MDK und die vom MDK zur Verfügung gestellten Unterlagen für die Beratung. Außerdem nutze die Ärztin die Räumlichkeiten des MDK und die Gutachten wurden einem Mitarbeiter der MDK von der Ärztin diktiert.

Veröffentlicht am 14. April 2020

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