Der BFH hat zur Frage der Aufrechnung des Finanzamts mit Erstattungsansprüchen aus Umsatzsteuer bei nicht erkannter Organschaft im Insolvenzverfahren entschieden. Der Rechtsgrund für die Erstattung von Umsatzsteuer wird danach grundsätzlich im insolvenzrechtlichen Sinne bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlung gelegt. Dies gilt auch, wenn diese im Fall einer nicht erkannten Organschaft zunächst gegen die Organgesellschaft festgesetzt und von dieser auch entrichtet worden ist.
Veröffentlicht am 15. Juli 2020