Die Fußballerin erlitt während eines Spiels mit der Hessenauswahl einen Kreuzbrandriss. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag der Klägerin, den Kreuzbandriss als Arbeitsunfall anzuerkennen, ab. Sie hätte nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Durch das Sozialgericht wurde die erhobene Klage abgewiesen, denn die Klägerin war nicht Beschäftigte des Vereins und habe daher während des Unfalls keine versicherte Tätigkeit ausgeübt, auch wenn sie in die Organisation des Vereins weisungsgebunden eingegliedert gewesen war.
Veröffentlicht am 20. Juli 2020