Grundrentengesetz

Kernstück des Gesetzes ist die Einführung einer Grundrente für langjährig Versicherte, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist: wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen (aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegezeiten) wird die Rente um einen Zuschlag erhöht, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich aber nicht ganz gering waren. Dabei wird der Zuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet. Waren die Arbeitsentgelte lediglich für ergänzendes Einkommen vorhanden (z. B. Minijobs) wird keine Grundrente gezahlt. Die Höhe des Zuschlages wird durch Einkommensprüfung ermittelt, wobei zunächst ein monatlicher Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Eheleute gelten. Es wird auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt. Es erfolgt dabei die Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente bzw. des Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Übermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden.

Veröffentlicht am 15. September 2020

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