Seit dem 1.1.2020 ist der Einsatz eines Kassensystems mit einer technischen Sicherheitseinrichtung Pflicht. Das BMF hat aufgrund diverser organisatorischer Umsetzungsprobleme die Frist bis zum 30.09.2020 verlängert. Trotz Bemühungen der Verbände hat das BMF bisher eine allgemeine weitere Verlängerung abgelehnt. Für Kassenanwender, die rechtzeitig mittels Bestellung der notwendigen Komponenten aktiv geworden sind, z. B. durch Bestellung der Hard- oder Software wird eine Nichtbeanstandungsregelung gelten. Möchte der Unternehmer ein cloudbasiertes Kassensystem einführen, für die es noch keine Zertifizierung gibt, kann er dies als Argument bei Beanstandungen der Behörde entgegnen.
Veröffentlicht am 22. September 2020