Dem EuGH wurden folgende Fragen zur Vorabentscheidung bezüglich der Steuerentstehung im Zusammenhang mit Ratenzahlungen vorgelegt:
1. Ergibt sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogenen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung?
2. Bei Verneinung der ersten Frage: ist von einer Nichtbezahlung auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bei der Erbringung seiner Leistung vereinbart, dass diese in fünf Jahresraten zu vergüten ist und das nationale Recht für den Fall der späteren Zahlung eine Berichtigung vorsieht, durch die die vorherige Minderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung wieder rückgängig gemacht wird?
Veröffentlicht am 25. Oktober 2020