Der Urlaubsanspruch ist bei Kündigung genau zu berechnen. Arbeitgeber können Zusatzvereinbarungen bezüglich der Urlaubsabgeltung vertraglich festhalten, aber nur, wenn sich dies zugunsten des Arbeitnehmers auswirken. Für den Urlaubsanspruch bei Kündigung gilt: wer das Unternehmen in der ersten Hälfte des Jahres verlässt, hat Anspruch auf seinen anteiligen Jahresurlaub- ein zwölftel pro Monat. Dabei ist das Abrunden nicht mehr erlaubt. Wer dagegen ab Juli ausscheidet, bekommt den vollen Jahresurlaub ohne Abzüge, falls er seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen arbeitet. Eine Ausnahme gilt bei Arbeitsverträgen, die die anteilige Berechnung auf das ganze Jahr ausdehnen. Zu berechnen ist der Urlaubsanspruch mit dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs oder Ausscheidens. Überstunden gelten bei der Berechnung nicht, Provisionen dagegen schon. Das Monatsbruttogehalt mal drei geteilt durch 13 ergibt den Wert der Arbeitswoche, geteilt durch die Arbeitstage. Durch Multiplizierung mit den Resturlaubstagen ergibt sich die Brutto-Auszahlung.
Veröffentlicht am 25. Oktober 2020