Der BFH entscheidet, dass ein Wirtschaftsgut und damit Berichtigungsobjekt bei einem Gebäude unterschiedliche Gebäudeteile betreffen kann. Bei einem in Abschnitten errichteten Gebäude ist das Berichtigungsobjekt der Teil, der entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen worden ist. Damit ist für jeden Teil auch die Bagatellgrenze zur Vornahme der Vorsteuerberichtigung gesondert zu prüfen.
Veröffentlicht am 30. November 2020