Das Legen eines Hauswasseranschlusses gilt als „Lieferung von Wasser“ und unterliegt deshalb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Auch wenn die Arbeiten ein Handwerksbetrieb durchführt.
Das Legen eines Hauswasseranschlusses gilt als „Lieferung von Wasser“ und unterliegt deshalb jetzt immer dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent.
Auch wenn der Hauswasseranschluss an das öffentliche Trinkwassernetz von einem Handwerksbetrieb gelegt wird und nicht vom Wasserversorger, müssen in der Rechnung nur sieben Prozent Mehrwertsteuer aufgeführt werden. Das hat das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, in einem Urteil vom 7. Februar 2018 (Aktenzeichen: XI R 17/17) entschieden.
Bisher haben die Finanzämter den ermäßigten Umsatzsteuersatz nur dann akzeptiert, wenn der Wasserversorgungsunternehmen den Anschluss gelegt hat. Die Richter stellten nun klar, dass derjenige, der den Wasseranschluss legt, also der Handwerksbetrieb, nicht derjenige sein muss, der das Wasser liefert, in dem Fall das Wasserversorgungsunternehmen.
Begründung des Urteils
Der Anschluss sei essentiell für die Lieferung von ermäßigt besteuertem Trinkwasser. Der Bundesfinanzhof hat sich damit gegen das klagende Finanzamt gestellt, das nach einer Außenprüfung bei einem Bauunternehmen der Auffassung war, dass das Verlegen von Hauswasseranschlüssen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt.
Handwerker müssen gegebenenfalls die Rechnung korrigieren
Für Handwerksbetriebe bedeutet das: „Rechnungen sind in Bezug auf die Höhe der Umsatzsteuer nicht korrekt, wenn sie 19 Prozent ausweisen. Sie können auf sieben Prozent korrigiert werden“, berichtet Rechtsanwältin Annika Haucke von der felix1.de Steuerberatungsgesellschaft. Für die Grundstückseigentümer wiederum heißt das, dass sie Geld vom Handwerker zurückerhalten können, wenn sie schnell reagieren und eine korrigierte Rechnung verlangen.
18. April 2021