Gewährt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen mit einer unüblich hohen Verzinsung, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.
Der Grund dafür ist eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich auf den Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt. Außerdem beruht sie nicht auf einen Gewinnverwendungsbeschluss. Überhöhte Zinsen sind eine Vorteilszuwendung an den Gesellschafter, denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte diesen Vorteil einem Dritten nicht gewährt.
Darum ging es jüngst in einem BFH-Urteil, bei dem die GmbH sowohl von ihrem Gesellschafter als auch von ihrer Bank ein Darlehen aufgenommen hatte. Da die Zinsen für das Gesellschafterdarlehen 8 % und für das Bankdarlehen 4,78 % betrug nahm das Finanzamt und das Finanzgericht das Bankdarlehen als fremdüblichen Vergleich und war der Meinung ein fremder Dritter hätte der GmbH bereits ein Darlehen mit 5 % statt 8 % gewährt. Allerdings waren die Konditionen des Gesellschafterdarlehens als unbesichertes und nachrangiges Darlehen nicht vergleichbar mit dem voll besicherten Bankdarlehen. Der BFH wies den Fall daher zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück.
Veröffentlicht am 3 Februar 2022