Das am 18.10.2024 beschlossene Jahressteuergesetz (JStG) 2024 hat am 22.11.2024 nun auch den Bundesrat passiert. Folgende wichtige Punkte wurden dabei geändert:
- Werklieferung im UStG setzt die Bearbeitung oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands voraus
- Leistungsort bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen geändert
· Regelung zur unberechtigt ausgewiesenen USt auch in Gutschriftsfällen
- Vorsteuerabzug erst bei Zahlung, wenn die Leistung von einem Istversteuerer bezogen wird
- Ergänzung der Rechnungspflichtangabe um „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“
- Ausweitung der Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten und Meldeverfahren für inländische Kleinunternehmer mit EU-Bezug mit Anpassung der Grenzen auf 25.000 Euro und 100.000 Euro
- Erweiterung des E-Bilanz-Datensatzes mit Kontennachweis, Kontensalden, Anlagespiegel und Anlageverzeichnis
- Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zu Buchwerten zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften
- Sperrfristverstoß bei übertragenen Einzelwirtschaftsgütern auch, wenn eine Kapitalgesellschaft, die bereits an dem Einzelwirtschaftsgut beteiligt war, den Mitunternehmeranteil an eine andere Kapitalgesellschaft veräußert mit entsprechender Anpassung bei Realteilungsfällen
- Kürzung für Grundbesitz bei der Gewerbesteuer in Höhe des tatsächlichen Grundsteueraufwands
- Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Feststellungserklärungen auch bei Steuer Null und wenn Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerbeträge nicht überschritten werden
- Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für Grundstücke, Ansatz des niedrigeren Werts, wenn der vom FA festgestellte Grundsteuerwert den niedrigeren nachgewiesenen Wert um mind. 40 % übersteigt (Bundesmodell)
· Ende des Zinslaufes bei Hinterziehungszinsen bei möglicher Doppelverzinsung
- Arbeitslöhne für die Berechnung der Gewerbesteuerzerlegung bleiben für alle steuerbefreiten Tatbestände außer Betracht
- Frist zur Wahlrechtsausübung des Anteilseigners bei Verschmelzungen gem. §§ 11 ff. UmwStG ist die erstmalige Abgabe der Steuererklärung.
Stand: 13.12.2024