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Jahressteuergesetz 2024 für Unternehmen

Das am 18.10.2024 beschlossene Jahressteuergesetz (JStG) 2024 hat am 22.11.2024 nun auch den Bundesrat passiert. Folgende wichtige Punkte wurden dabei geändert:

  • Werklieferung im UStG setzt die Bearbeitung oder Verarbeitung eines fremden    Gegenstands voraus
  • Leistungsort bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen geändert

·      Regelung zur unberechtigt ausgewiesenen USt auch in Gutschriftsfällen

  • Vorsteuerabzug erst bei Zahlung, wenn die Leistung von einem Istversteuerer bezogen wird
  • Ergänzung der Rechnungspflichtangabe um „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten
  • Ausweitung der Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten und Meldeverfahren für inländische Kleinunternehmer mit EU-Bezug mit Anpassung der Grenzen auf 25.000 Euro und 100.000 Euro
  • Erweiterung des E-Bilanz-Datensatzes mit Kontennachweis, Kontensalden, Anlagespiegel und Anlageverzeichnis
  • Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zu Buchwerten zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften
  • Sperrfristverstoß bei übertragenen Einzelwirtschaftsgütern auch, wenn eine Kapitalgesellschaft, die bereits an dem Einzelwirtschaftsgut beteiligt war, den Mitunternehmeranteil an eine andere Kapitalgesellschaft veräußert mit entsprechender Anpassung bei Realteilungsfällen
  • Kürzung für Grundbesitz bei der Gewerbesteuer in Höhe des tatsächlichen Grundsteueraufwands
  • Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Feststellungserklärungen auch bei Steuer Null und wenn Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerbeträge nicht überschritten werden
  • Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für Grundstücke, Ansatz des niedrigeren Werts, wenn der vom FA festgestellte Grundsteuerwert den niedrigeren nachgewiesenen Wert um mind. 40 % übersteigt (Bundesmodell)

·      Ende des Zinslaufes bei Hinterziehungszinsen bei möglicher Doppelverzinsung

  • Arbeitslöhne für die Berechnung der Gewerbesteuerzerlegung bleiben für alle steuerbefreiten Tatbestände außer Betracht
  • Frist zur Wahlrechtsausübung des Anteilseigners bei Verschmelzungen gem. §§ 11 ff. UmwStG ist die erstmalige Abgabe der Steuererklärung.

Stand: 13.12.2024

Betriebliche Spenden

Spenden betreffen grundsätzlich die private Sphäre eines Steuerpflichtigen. Werden Sie aus betrieblichen Mitteln bezahlt, stellen sie deshalb keine Betriebsausgaben dar und sind als Privatentnahmen zu erfassen. In diesen Fällen sollte die gewerbesteuerliche Kürzung nicht übersehen werden. Hier sind bis zu 20 % des Gewerbeertrags oder 4 Promille der Summe der Umsätze und Löhne und Gehälter abzugsfähig, wenn die Spende aus betrieblichen Mitteln geleistet wird.

Bei Personengesellschaften erfolgt die Berücksichtigung bereits bei der Berechnung der Gewerbesteuer der Gesellschaft. Jedem Mitunternehmer werden die Beträge zudem anhand des Gewinnverteilungsschlüssels zugerechnet, welche in seiner Einkommensteuererklärung entsprechend bei der Berechnung der Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Spendet eine Kapitalgesellschaft, erfolgt grundsätzlich eine Hinzurechnung der Spenden im Rahmen der Einkommensermittlung der Körperschaft. Die Spenden sind anschließend unter Berücksichtigung der Höchstbeträge (20 % des Einkommens oder 4 Promille der Umsätze und Löhne und Gehälter) abzugsfähig. Handelt es sich bei den Spenden jedoch um verdeckte Gewinnausschüttungen, sind sie vorrangig als solche zu behandeln.

Anders als bei den Sonderausgaben und der Steuerermäßigung scheiden Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien oder Wählergemeinschaften jedoch von vornherein vom Betriebsausgabenabzug aus, eine Kürzung bei der Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer ist daher auch nicht möglich.

Stand: 13.12.2024

Fragen zur E-Rechnung (BMF)

Für die neue E-Rechnungspflicht bei der Rechnungsstellung zwischen Unternehmern hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben vom 15.10.2024 veröffentlicht. Außerdem hat es jetzt einen Fragenkatalog zu wichtigen Anwendungsfragen online gestellt und unter anderen folgenden Fragen beantwortet:

• Wie ändern sich die Regelungen zu elektronischen Rechnungen?

• Was ist ein „inländisches Unternehmen“?

• Gibt es Ausnahmen von der verpflichtenden E-Rechnung?

• Fallen auch Vereine unter die Regelungen zur verpflichtenden E‑Rechnung?

• Welche Formate sind für eine E-Rechnung zulässig?

• Müssen E‑Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden?

• Welche Übergangsregelungen gelten für die Ausstellung einer E‑Rechnung?

• Gibt es Ausnahmen für den Empfang von E‑Rechnungen?

• Wie muss eine E-Rechnung aufbewahrt werden?

• Wie kann eine E‑Rechnung beim Finanzamt eingereicht werden?

• Wohin kann ich mich bei Fragen zur Norm EN 16931 wenden oder Hinweise für deren Überarbeitung melden?

Veröffentlicht: 09.12.2024

Leasing-Sonderzahlungen und Betriebsausgabe

Zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen.

Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten eines Jahres ist danach kumulativ aus dem Verhältnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres und zeitanteilig nach dem Verhältnis der im jeweiligen Jahr liegenden vollen Monate und der Laufzeit des Leasingvertrags zu bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leasingsonderzahlung dazu dient, die monatlichen Leasingraten während des Vertragszeitraums zu mindern. (Leitsatz)

Im Streitfall ging es um die Frage, wie eine Leasingsonderzahlung bei einer gemischten Nutzung eines Fahrzeugs aufzuteilen ist. Der Bundesfinanzhof, kam zu dem Ergebnis, dass unabhängig von Zahlungszeitpunkt der Sonderzahlung auch eine zeitliche Aufteilung des Betriebsausgabenabzugs im Rahmen der Nutzungseinlage zu erfolgen hat. Begründet wird dies damit, dass sich die laufenden Zahlungen durch die Sonderzahlung gemindert hatten. (BFH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VIII R 1/21).

Stand: 1. August 2024

Rückstellung bei Bonuspunkten

Bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) ging der Fall eines Handelsunternehmens, welches mittels eines Kundenkartensystems beim Einkauf Bonuspunkte im Wert von 3 % des jeweiligen Einkaufswerts gewährte. Die Bonuspunkte konnten bei zukünftigen Einkäufen eingelöst und so auf die Zahlung angerechnet werden. Die strittige Frage war, ob für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist oder nicht. Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich hierbei weder um eine Verbindlichkeit handelte noch um eine ungewisse Verbindlichkeit, für die eine Rückstellung einzustellen wäre. Damit kam es aber auch im Revisionsverfahren nicht durch. Da die Bonuspunkte auf Wareneinkäufe vor dem Bilanzstichtag angefallen waren, lag auch die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag. Weil die Inanspruchnahme wahrscheinlich ist, muss eine Rückstellung gebildet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte auch der Auffassung des Finanzamtes hinsichtlich eines Passivierungsverbots nicht. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Gewährung der Bonuspunkte von künftig anfallenden Einnahmen abhängig sei, weil die Verrechnung einen weiteren Einkauf voraussetze. Dem ist laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht so, da eine Verpflichtung bereits beim ersten Einkauf entsteht. Hintergrund ist, dass das Handelsunternehmen schon zu diesem Zeitpunkt zum Abschluss mindestens eines weiteren Kaufvertrags und der damit verbundenen Anrechnung der Bonuspunkte verpflichtet ist.

Stand: 01. April 2023

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023

Mit Schreiben vom 21.12.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die für den Eigenverbrauch maßgeblichen Pauschbeträge für 2023 herausgegeben. Sie können in bestimmten Branchen aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Die Anpassung erfolgte unter anderem auch aufgrund der Fortführung des befristet eingeführten Steuersatzes von derzeit 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke.

Der ermäßigte Umsatz-Steuersatz wurde erstmals befristet vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 eingeführt. Mit dem 3. Corona-Steuerhilfegesetz erfolgte eine Verlängerung bis 31.12.2022 und mit dem 8. Verbrauchsteueränderungsgesetz eine weitere Verlängerung bis 31.12.2023.

Die herausgegebenen Pauschbeträge für Sachentnahmen gelten vom 01.01.-31.12.2023 und sind Jahresbeträge. Sie stellen die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Kinder sind erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit ½ des maßgeblichen Betrags. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird. Die Pauschbeträge dürfen monatlich anteilig angesetzt werden, wenn die Betriebe aufgrund der Corona-Pandemie – behördlich oder gesetzlich angeordnet – schließen mussten.

Veröffentlich: 30. Januar 2023

Verluste bei Gesellschafterdarlehen

Häufig gewähren Gesellschafter den Kapitalgesellschaften, an denen sie beteiligt sind, zusätzliches Geld in Form eines Darlehens. Was passiert jedoch, wenn die Gesellschaft in wirtschaftliche Not gerät und die Forderung nicht mehr begleichen kann?Wesentliche Frage für den Gesellschafter ist dann, ob und zu welchem Zeitpunkt er die Verluste geltend machen kann. Mit Schreiben vom 07.06.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geklärt, in welchen Fällen nachträgliche Anschaffungskosten für eine §-17-er-Beteiligung vorliegen bzw. eine Berücksichtigung bei den Kapitaleinkünften möglich ist.

Fällt die Darlehensforderung aus, so ist für die steuerliche Berücksichtigung maßgeblich, ob Einkunftserzielungsabsicht vorlag. Kann dies bejaht werden und liegt eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vor, erhöhen sich im Zeitpunkt des Verlusts die Anschaffungskosten der Beteiligung. Bei Krisen- oder Finanzplandarlehen bzw. einem krisenbestimmten Darlehen erfolgt die Erhöhung um den Nennwert. Handelt es sich um ein stehengelassenes Darlehen, ergeben sich nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts des Darlehens im Zeitpunkt des Eintritts der Krise. Der bei Krisenbeginn nicht werthaltige Teil des Darlehens fällt unter die Regelungen des § 20 EStG, wenn es sich um ein nach dem 31.12.2008 angeschafftes oder ausgegebenes Darlehen handelt.

Veröffentlich: 23. Januar 2023

Fristverlängerung Steuererklärungen 2020 und 2021

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang. Geplant sind folgende Fristen:

Beratene Fälle

  • VZ 2020: bis 31.8.2022 (LuF: 31.1.2023)
  • VZ 2021: bis 30.6.2023 (LuF: 30.11.2023)
  • VZ 2022: bis 30.4.2024 (LuF: 30.9.2024)

Nicht beratene Fälle

  • VZ 2020: bis 31.10.2021 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate)
  • VZ 2021: bis 30.9.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 9 Monate)
  • VZ 2022: bis 31.8.2023 (LuF: abw. WJ + 8 Monate)

Die Verlängerung der Abgabefristen soll also schrittweise wieder zurückgenommen werden; ab VZ 2023 würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten.

Veröffentlich: 12. März 2022

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafterdarlehen

Gewährt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen mit einer unüblich hohen Verzinsung, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Der Grund dafür ist eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich auf den Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt. Außerdem beruht sie nicht auf einen Gewinnverwendungsbeschluss. Überhöhte Zinsen sind eine Vorteilszuwendung an den Gesellschafter, denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte diesen Vorteil einem Dritten nicht gewährt.

Darum ging es jüngst in einem BFH-Urteil, bei dem die GmbH sowohl von ihrem Gesellschafter als auch von ihrer Bank ein Darlehen aufgenommen hatte. Da die Zinsen für das Gesellschafterdarlehen 8 % und für das Bankdarlehen 4,78 % betrug nahm das Finanzamt und das Finanzgericht das Bankdarlehen als fremdüblichen Vergleich und war der Meinung ein fremder Dritter hätte der GmbH bereits ein Darlehen mit 5 % statt 8 % gewährt. Allerdings waren die Konditionen des Gesellschafterdarlehens als unbesichertes und nachrangiges Darlehen nicht vergleichbar mit dem voll besicherten Bankdarlehen. Der BFH wies den Fall daher zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück.

Veröffentlicht am 3 Februar 2022

Verlängerung von Steuererleichterungen

Die steuerlichen Erleichterungen aufgrund der Pandemie erreichen die nächste Runde. Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass eine zinslose Stundung von Steuerforderungen noch bis 31.03.2022 möglich ist. Betroffene müssen den Antrag auf Stundung bis spätestens 31.01.2022 stellen. Die Stundung gibt es für Steuerbeträge, die bis zum 31.01.2022 zu zahlen sind. Für diese ist anschließend noch eine Stundung bis 30.06.2022 mit Ratenzahlungen möglich. Auch von Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich entstehender Säumniszuschläge soll bei Betroffenen bis 31.01.2022 abgesehen werden. Außerdem können Einkommens- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2021 und 2022 weiterhin bis 30.06.2022 im vereinfachten Verfahren herabgesetzt werden. Mit denselben Voraussetzungen kann eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke für 2021 und 2022 beim Finanzamt beantragt werden. Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer selbst sind regelmäßig separat bei den jeweiligen Behörden = i.d.R. den Gemeinden zu stellen. Nicht nur steuerliche Erleichterungen wurden verlängert, auch die Corona-Wirtschaftshilfen gibt es bis 31.03.2022. Die Überbrückungshilfe III Plus kann bis 31.03.2022 beantragt werden und wird als „Überbrückungshilfe IV“ weitergeführt. Die Frist zur Abgabe der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III und die November- und Dezemberhilfen wurde bis 31.12.2022 verlängert.

Veröffentlicht am 20. Dezember 2021