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Wiedereinsetzung bei Betriebsprüfung

Das Finanzamt hat aufgrund einer Betriebsprüfung gegenüber dem Antragsteller geänderte Steuerbescheide erlassen. Der Steuerberater legte gegen die Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide fristgerecht Einspruch ein. Nach Ablauf der Einspruchsfrist gab er zudem eine Einspruchsbegründung gegen die Umsatzsteuerbescheide ab. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte die Finanzverwaltung ab, da gegen die Umsatzsteuerbescheide keine Einsprüche eingelegt wurden. Wiedereinsetzung wurde abgelegt, da die Frist fahrlässig versäumt worden sei. Der Antragsteller berief sich im Wiedereinsetzungsantrag auf handschriftliche Vermerke seines Steuerberaters, wonach auch gegen die Umsatzsteuerbescheide Einspruch eingelegt werden sollte, was lediglich im Einspruchsschreiben übersehen wurde. Auch der gerichtliche Änderungsantrag wurde vom zuständigen Finanzgericht mit der Begründung abgelehnt, dass vom Steuerberater ein besonders sorgfältiges Handeln verlangt werden müsse. Das Verschulden des Steuerberaters ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

Veröffentlicht am 25. Juni 2019

Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit

Nach dem aktuellen Urteil des EuGH kann eine nationale Regelung für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsehen. Eine solche Regelung muss jedoch Mechanismen enthalten, die gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird. Das französische Dekret sieht vor, dass die wöchentliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum, einschließlich Überstunden, während eines Kalenderhalbjahres 48 Stunden im Durchschnitt nicht überschreiten darf. Dies verstößt lt. Kläger gegen europäisches Recht. Der EuGH stellt fest, dass sich die Richtlinie zu dieser Frage nicht äußert. Es steht somit jeden Mitgliedstaat frei, die Bezugszeiträume nach der Methode ihrer Wahl zu bestimmen. Es müssen dabei lediglich die mit der Richtlinie verfolgten Ziele beachtet werden. Es kann damit zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ein in Kalenderhalbjahren ausgedrückter Bezugszeitraum (fester Bezugszeitraum) und nicht ein Bezugszeitraum von sechs Monaten mit zeitlich flexiblen Beginn und Ende (gleitender Bezugszeitraum) herangezogen werden.

Veröffentlicht am 17. Juni 2019

Tätigkeit eines Heileurythmisten

Der Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V (sog. IV-Verträge) zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Eine weitergehende Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung und Tätigkeit des Heileurythmisten mit der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ist aufgrund der indiziellen Wirkung der Teilnahmeberechtigung an den Leistungen der sog. IV-Verträge nicht erforderlich. (BFH Urteil Az. VIII R 26/15)

Veröffentlicht am 17. Juni 2019

Gesetz gegen Sozialleistungsmissbrauch

Die Bundesregierung möchte schärfer gegen Illegale Beschäftigung und gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld vorgehen. Gravierende Beitragsausfälle in der Sozialversicherung und Ausfälle bei den Steuereinnahmen sind lt. Bundesregierung zu verzeichnen. Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nicht nur Fälle von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit bei erfolgten Dienst- und Werkleistungen prüfen, sondern auch bei Anbahnung derartiger Leistungen. Vor allem bei vorgetäuschten Dienst- oder Werkleistungen, die zu Sozialleistungen führen, soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit für Prüfungen in der Lage sein. Insbesondere anonyme Angebote und Werbemaßnahmen im Print-, online- und sonstigen Medien soll illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit stärker ins Visier genommen werden. Auch soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gegen das unzulässige Anbieten der Arbeitskraft im öffentlichen Raum vorgehen. Die Regierung möchte damit auch dazu beitragen, dass sich Tagelöhner-Börsen auflösen.

Veröffentlicht am 11. Juni 2019

Umsetzung des Kassengesetzes

Nur noch wenige Monate verbleiben, dann muss das neue Kassengesetz umgesetzt werden. Unter anderem muss die elektronische Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein. Die verbleibende Zeit für die Umsetzung dürfte knapp werden: bis zum Jahreswechsel muss zertifiziert, in Serie gefertigt, durch die Kassenhersteller systemkonform in die Kassen integriert und vom Steuerpflichtigen installiert werden. Berechtigte Zweifel zur rechtzeitigen und planmäßigen Umsetzung werden durch Verbände an die Bundesregierung derzeit herangetragen. Dazu wurde nun auch der Finanzausschuss des deutschen Bundestages mit Bedenken zur Umsetzung am geplanten Stichtag aufgerufen, über eventuelle Lösungsmöglichkeiten und Übergangsregelungen nachzudenken. Immerhin müsste für betroffene Kassensysteme die Meldepflicht innerhalb eines Monats, also mithin bis zum 31.01.2020 umgesetzt worden sein. Erhebliche Störungen und Belastungen für alle Beteiligte sind vorprogrammiert, weshalb eine weiterführende Übergangslösung dringend angeraten wird.

Veröffentlicht am 11. Juni 2019

Sensibilisierungswoche

Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerbaren Arbeitslohn zu. Dies hat der Bundesfinanzhof zu einem einwöchigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil entschieden. Die im Streitfall von der Klägerin ihren Arbeitnehmern angebotene „Sensibilisierungswoche“ umfasste u. a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Finanzamt und Finanzgericht (FG) behandelten die Aufwendungen der Klägerin für die Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn. Auf die Revision der Klägerin bestätigte der BFH die FG-Entscheidung. Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, führen zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellen. Dies hat der BFH für die Sensibilisierungswoche bejaht.

Veröffentlicht am 3. Juni 2019

Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer

Wenn eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, dann kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. So die Entscheidung des Großen Senats des BFH zu § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG. Der BFH war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR.

Veröffentlicht am 3. Juni 2019

Ein-Euro-Job oder Tariflohn

Ein-Euro-Jobs dürfen nur für gemeinnützige Zusatzarbeiten eingerichtet werden, die keine reguläre Arbeit verdrängen. Der Fahrgastbegleitservice der ÜSTRA in Hannover genügt nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts diesen Anforderungen. Geklagt hatte ein HartzIV- Empfänger, der vom Jobcenter in eine Eingliederungsmaßnahme als Fahrgastbegleiter der Verkehrsbetriebe vermittelt wurde. Er half Senioren und Kindern beim Ein- und Aussteigen, unterstützte Eltern mit dem Kinderwagen und brachte Patienten zum Arzt. Durch einen Flyer mit dem Angebot eines Begleitservices kamen Zweifel auf, ob es sich um eine Zusatzarbeit handelt. Er verlangte die Bezahlung nach Tariflohn. Eine wettbewerbsverzerrende Konkurrenz wurde vom Sozialgericht nicht gesehen. Durch auswerten der Unternehmensstatistiken der ÜSTRA wurde festgestellt, dass durch das Angebot eines Begleitservices keine nennenswerten Einnahmen erreicht wurden. Zudem haben andere Anbieter ganz andere individuelle Leistungen erbracht, was kein Verdrängungspotential durch den Begleitservice der ÜSTRA bringe.

Veröffentlicht am 27. Mai 2019

Bauträger: unzutreffende Rechtsanwendung

Auch nach der aktuellen Entscheidung des BFH können Bauträger die § 13 b-Umsatzsteuer zurückfordern, die rechtswidrig an das Finanzamt entrichtet wurde. Es kommt nicht darauf an, dass der Bauträger einen Nachforderungsanspruch des Leistenden erfüllt und auch nicht auf die Möglichkeit der Aufrechnung durch das Finanzamt. Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger vor Erlass des anders lautenden BFH-Urteils im abgeschlossenen Bauvertrag übereinstimmend von einer Anwendung des § 13 b UStG ausgegangen, steht dem Bauträger ein Erstattungsanspruch zu, wenn dieser die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. Aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ist der Anspruch auf Zahlung gegeben, wenn der Bauträger die Erstattung der Steuer vom Finanzamt beantragt und deshalb die Gefahr für den Bauunternehmer entsteht, als Steuerschuldner herangezogen zu werden.

Veröffentlicht am 27. Mai 2019

Gesetzlicher Urlaubsanspruch

Das BAG hat entschieden, dass für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs die Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt bleiben. Nach dem BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche. Die Anzahl der Urlaubstage muss ggf. unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrythmus berechnet werden, wenn die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist. Befindet sich der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu bedenken, dass die Vertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt im Ergebnis dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.

Veröffentlicht am 20. Mai 2019