Der Kläger hat keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten,
als er am Morgen nach einer betrieblichen Weihnachtsfeier, die in einer
Weinstube stattfand, in den nur 200 Meter entfernten Betriebsräumen auf dem Weg
zur Toilette auf einer Kellertreppe stürzte und sich dabei Brüche zugezogen
hat, so hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden. Es habe sich zwar bei der
Weihnachtsfeier um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Die
Gemeinschaftsveranstaltung und damit der Versicherungsschutz seien jedoch am
Unfalltag gegen 01.30 Uhr beendet. Die Tätigkeit des Klägers vor dem Sturz
(Aufenthalt in den Betriebsräumen und Aufsuchen der Toilette im Untergeschoss)
hätten nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit
gestanden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Aufenthalt in den
Betriebsräumen, zumal der Kläger an der betrieblichen
Gemeinschaftsveranstaltung als arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter
teilgenommen habe, nicht mehr Bestandteil der Gemeinschaftsveranstaltung
gewesen und damit von der Beschäftigtenversicherung nicht geschützt.
Veröffentlicht am 22. November 2020