Fremdvergleich bei Arbeitsverhältnissen

Wenn Arbeitsverhältnisse unter nahestehenden Personen abgeschlossen werden, muss der Fremdvergleich eingehalten werden. Das Finanzgericht Niedersachsen schränkt den Personenkreis mit dem aktuellen Urteil ein. Soweit eine nahestehende Person vorliegt, die aber kein Angehöriger ist, werden diese Grundsätze der Finanzverwaltung nicht zur Anwendung gebracht. Im Urteilsfall ging es um eine nicht mehr bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft. Der steuerlich anerkannte Minijob wurde umgestaltet, so dass die ehemalige Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Kind nur noch statt Barlohn die Überlassung des Pkw als Bezug bekommen hatte. Die Finanzverwaltung sah in dieser Vertragsgestaltung einen Verstoß gegen den Vergleich mit fremden Dritten. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde Revision beim BFH zugelassen: ob und unter welchen Voraussetzungen kommen die Grundsätze für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen auch bei fremden Dritten zur Anwendung?