Fondsanteile – Zweitmarktwert

Mit Urteil vom 28.10.2016 (Az. 9 K 2393/14 K) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass für Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen bei Aussetzung der Anteilsrücknahme keine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert vorgenommen werden darf. Dies wurde nun mit einer Mitteilung des FG vom 15.02.2017 bekannt gegeben, weiterhin wurde Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 3/17 zugelassen. Im Urteilsfall befanden sich die Fonds am Bilanzstichtag in Liquidation, was dazu führte, dass ein Handel mit den Anteilen nur noch mit dem sog. Zweitmarktwert möglich war. Die Klägerin nahm daher eine Teilwertabschreibung auf diesen Wert vor. Dagegen entschied das FG, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nicht vorliegt und die für Aktien zutreffende Bewertung auf offene Immobilienfonds nicht übertragbar ist. Der Wert des Fonds bestimmt sich durch die Verkehrswerte der Immobilien, welche sich im Rücknahmepreis wiederspiegeln.