Dienstaufwandsentschädigung

Wenn ein hauptamtlicher Bürgermeister in Baden-Württemberg eine Dienstaufwandsentschädigung steuerfrei ausbezahlt bekommt, die nach Auslegung des Finanzgerichts seine gesamten beruflich veranlassten Aufwendungen abdecken soll, kann dieser nur Werbungskosten geltend machen, sofern diese Kosten die Entschädigung übersteigen. Infolge eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG, fallen auch nicht die durch die steuerfreie Reisekostenvergütung i.S.d. § 3 Nr. 13 EStG abgegoltenen Reisekosten unter das Abzugsverbot des § 3 c EStG, wenn die Dienstaufwandsentschädigung auch diese Aufwendungen abgelten soll.

BFH Urteil vom 19.10.2016, Az. VI R 23/15

Quelle b.b.h.

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.