Begriff der Bauleistung

In einem aktuellen Urteil nimmt die Rechtsprechung zum Begriff der Bauleistung Stellung. In ein Bauwerk eingebaute Anlagen sind danach nur dann Bestandteil des Gebäudes, wenn Sie für Konstruktion, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von Bedeutung sind. Das Urteil ergeht zur alten Rechtslage zur Frage, ob Betriebsvorrichtungen Bauleistungen im Sinne der Nettorechnung nach § 13 b UStG auslösen können. Der Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung wird von der Gerichtsbarkeit also nicht akzeptiert. Erst mit der gesetzlichen Neuregelung kann die Anwendung der Nettorechnung in Bezug auf Betriebsvorrichtungen umgesetzt werden. Die Neuregelung gilt für Leistungen, die nach dem 5.11.2015 ausgeführt werden.

Quelle:b.b.h.

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.

Vorsteueraufteilung bei Blockheizkraftwerken

Der Unternehmer unterhielt im Urteilsfall einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (pauschaliert) und einen Gewerbebetrieb. Die Aufteilung der Vorsteuer aus den gemischt genutzten Eingangsleistungen (Blockheizkraftwerk) ist aufzuteilen. Der BFH beantwortete in seinem aktuellen Urteil, die Frage, wie diese Aufteilung zu erfolgen hat. Sachgerecht ist dabei, im Verhältnis der Marktpreise der Produzierten Strom- und Wärmemenge aufzuteilen. Es wird also entgegen der Finanzverwaltung der objektbezogene Umsatzschlüssel zur Anwendung gebracht.

Quelle: b.b.h.

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.

Unfallversicherung: Streit unter Nachbarn

Das LSG Baden-Württemberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die gesetzliche Unfallversicherung auch in Fällen von Nachbarschaftsstreitigkeiten zu leisten hat. Im Urteilsfall kam es zwischen dem als Landwirt tätigen Kläger und seinem Nachbarn zu Handgreiflichkeiten, wodurch dem Kläger ein Nervenstrang des rechten Unterarms durchtrennt wurde. Nun begehrte er Leistungen durch die Versicherung, da der Angriff seines Nachbarn während der Ausübung seines Berufes als Landwirt erfolgte. Die Richter des LSG verneinten jedoch einen solchen Anspruch. Denn ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung liegt nur dann vor, wenn die berufliche Tätigkeit auch ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden ist. Dem war jedoch nicht so, denn die Verletzung ist nachweislich Folge eines jahrelangen privaten Nachbarschaftsstreits.

Quelle: B.B.H

 

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.