Gesetzlicher Mindestlohn

Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG schuldet der Arbeitgeber den Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde. Im Urteilsfall wurden Jahressonderzahlungen geleistet, für die die Klägerin ebenfalls den umgerechneten Mindestlohn erhalten wollte. Dies lehnte das Gericht mit der Begründung ab,

dass nur für tatsächlich geleistete Arbeit der Anspruch auf Mindestlohn besteht und geltend gemacht werden kann. Das gilt nicht für Sonderzahlungen, auf die zwar ein Anspruch besteht, aber nicht für sich alleine einen Mindestanspruch begründen können. Im Ergebnis werden Sonderzahlungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld einbezogen, aber nicht eigenständig dem Mindestlohn zugeführt.

Quelle: BBH