Nach einer Entscheidung ist die Übertragung der Rücklage auch schon vor Fertigstellung des Wirtschaftsgutes möglich. Im Urteilsfall wurde eine Rücklage aus dem Gewinn des veräußerten Grund und Bodens gebildet. Der Betrieb wurde an den Sohn übertragen. Dabei wurde die Rücklage im Rahmen der KG auf ein zu errichtendes Gebäude übertragen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch das Gebäude noch nicht fertig gestellt, weshalb das zuständige Finanzamt mit Verweis auf die EStR die Übertragung ablehnte. Das zuständige Finanzgericht sah die Möglichkeit der Übertragung bevor die Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsgutes erfolgte als gegeben, ließ jedoch die Revision wegen der Frage der grundsätzlichen Bedeutung zu.
Quelle: BBH