Mindestlohn für Bereitschaft

Der gesetzliche Mindestlohn muss für jede geleistete Arbeitsstunde gezahlt werden. Nach einem aktuellen BAG-Urteil gilt dies auch bei Bereitschaftsdiensten, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss. Dieser Ort kann innerhalb oder außerhalb des Betriebs liegen. Im Urteilsfall ging es um die Mindestvergütung bei einem Rettungssanitäter, der auch Bereitschaftsdienste absolvierte. Zur vergütungspflichtigen Arbeit gehört auch der Bereitschaftsdienst, so das BAG.

Quelle:BBH