Nach einem rechtskräftigen Urteil kann die Vorsteuer in bestimmten Fällen nicht vergütet werden, auch wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Geht es um die Vorsteuer aus Kraftstoffen, ist im Vergütungsfall auch dann ein Ausschluss gegeben, wenn es sich um betrieblich veranlasste Ausgaben handelt. Dies gilt aber nur für nicht im EU-Staat ansässige Unternehmer. Die Vergütung innerhalb der Mitgliedstaaten ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, orientiert sich aber nach dem Rechtsstand des betreffenden Mitgliedsstaates. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Quelle: BBH