Sonderzahlungen beim Mindestlohn

Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Zuschläge für Feiertage, Überstunden, Wochenenden dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Der Bundesrat hat sich aktuell dafür ausgesprochen und fordert die Bundesregierung zu einer gesetzlichen Klarstellung auf. Alle betroffenen sollen Rechtssicherheit erhalten, denn gerade durch die jüngsten Urteile des BAG zu Zuschlägen ist eine Verunsicherung zur geltenden Rechtslage festgestellt worden. Durch die gesetzliche Klarstellung soll aber auch eine Manipulation bei der Berechnung des Mindestlohns vermieden werden.

Quelle: BBH