Nach einem aktuellen Urteilsfall ist bei Mietwagen und Taxen die Streitfrage nach dem anzusetzenden Bruttolistenpreis mit einer zugelassenen Revision beim BFH zu klären. Der Kläger berechnete die 1-Prozent-Regelung aus dem niedrigeren Listenpreis für Mietwagen und Taxen, der sich aus der entsprechend vorgelegten Preisliste ergeben hatte. Das Finanzamt berechnete den höheren Bruttolistenpreis mit der Fahrgestellnummer des Wagens und nahm keine Rücksicht auf besondere Preisvorgaben. Das zuständige Finanzamt hat der Klage stattgegeben, da es sich beim Listenpreis um den im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgeblichen Preis laut Herstellerempfehlung handelt. Damit ist die Preisempfehlung für das Sondermodell Taxi maßgeblich. Es liegt auch kein Sonderrabatt vor, der bei der Berechnung nicht mit einbezogen werden dürfte. Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie der BFH die Berechnungsgrundlage festsetzen wird. Entsprechende Fälle sollten mit Einspruch offen gehalten werden.
Quelle: BBH