In einem bundesweit gültigen Schreiben der OFD Frankfurt wird zu arbeitstäglichen Zuschüssen des Arbeitgebers zu Kantinenmahlzeiten und Essensmarken Stellung genommen. Sofern derartige Leistungen des Arbeitgebers ohne Papier-Essensmarken gewährt werden, ist dennoch ein Sachbezug anzunehmen, wenn der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Leistungen vereinbart hat. Der Ansatz des Sachbezugswerts ist unter den weiteren Voraussetzungen zulässig. Ein Vertrag zwischen Gaststätte und Arbeitgeber ist entbehrlich. Der Arbeitgeber ist jedoch nachweispflichtig und muss sämtliche Unterlagen zum Lohnkonto aufbewahren.
Quelle: BBH