Das LAG Berlin-Brandenburg hatte die Frage zu klären, ob ein Anspruch auf Mutterschutzgeld auch dann besteht, wenn die Arbeitnehmerin nie gearbeitet hat.
Sachverhalt: Die Klageparteien schlossen im November 2015 einen Arbeitsvertrag, der zum 01.01.2016 beginnen sollte. Aufgrund eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbotes trat die klagende Arbeitnehmerin ihre Beschäftigung jedoch nie an. Dennoch begehrte sie die Zahlung des Mutterschutzgeldes nach § 11 MuSchG, was der Arbeitgeber entsprechende dem Motto „Ohne Arbeit kein Lohn“ ablehnte.
Die 9. Kammer des LAG gab jedoch der Arbeitnehmerin Recht. Denn der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG setzt lediglich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, nicht jedoch ein tatsächliches Tätigwerden. Auch ist der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet, da ihm seine geleisteten Beträge über das Umlageverfahren zu 100% erstattet werden.
Achtung: Revision zum BAG wurde zugelassen.
Quelle: BBH