Bisher konnte die Agentur für Arbeit, Personen, die Harzt IV beziehen, vorzeitig in Rente (mit 63 Jahren) schicken. Dies hatte jedoch eine Rentenkürzung i. H. v. 8,7% monatlich zur Folge. Nach der Ersten Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung soll dies nun dann nicht mehr gelten, wenn die vorgezogene Altersrente -aufgrund der Kürzung- zum Leben nicht mehr ausreicht und der Betroffene deshalb die Grundsicherung im Alter in Anspruch nehmen muss. Reicht die Rente jedoch zur Bedarfsdeckung aus, soll eine „Zwangsverrentung“ weiterhin möglich sein. Sollte der Bundesrat dieser Verordnung zustimmen, wird diese am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
Quelle: BBH