Bei Darlehensverträgen kann die Verpflichtung aufgenommen werden, in späteren Jahren höher zu verzinsen. Am Bilanzstichtag ist wegen der Verpflichtung grundsätzlich eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung auszuweisen. Es liegt ein wirtschaftlicher Erfüllungsrückstand vor, der durch die am Bilanzstichtag bestehende Darlehensverbindlichkeit auszuweisen ist. Eine derartige Zinsverbindlichkeit ist nach einem aktuellen Urteil des BFH grundsätzlich abzuzinsen.
Quelle: BBH