Mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft endet auch die Bilanzierung der Darlehensforderung in der Gesamthandelsbilanz und in der korrespondierenden Sonderbilanz. Das bisherige Eigenkapital ist in der Bilanz nun als Fremdkapital auszuweisen. Wenn ein Neugesellschafter eintritt und dieser mit dem Mitunternehmeranteil auch die Gesellschafterforderung erwirbt, endet ebenfalls die korrespondierende Bilanzierung. In diesem Fall ist in der Sonderbilanz des Neugesellschafters die Forderung mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Die Darlehensverbindlichkeit ist weiterhin in der Gesamthandelsbilanz in unveränderter Höhe auszuweisen.