Der EuGH hat mit einer Pressemitteilung bekanntgegeben, dass ein Arbeitnehmer ungeachtet früherer Kurzarbeitszeiten während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs einen Anspruch auf sein normales Arbeitsentgelt hat. Die Richter führten allerdings noch auf, dass die Dauer dieses Urlaubs allerdings von der tatsächlichen Arbeitsleistung abhängt, die im Referenzzeitraum erbracht wurde. Kurzarbeitszeiten können demnach dazu führen, dass der Mindesturlaub weniger als vier Wochen beträgt.
Veröffentlicht am 28. Januar 2019