Mit einem Schreiben des BMF wurden die neuen Vordruckmuster der Umsatzsteuererklärung 2019, der Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2019 sowie die Anleitung bekannt gegeben. Aufgrund der Neuregelung des Leistungsortes auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen sind neue Angaben erforderlich. Die Umsätze, die an Privatpersonen mit Ansässigkeit in den übrigen Mitgliedstaaten bis zu einer Grenze von 10.000 EUR im Kalenderjahr erbracht werden sind im Vordruckmuster USt 2 A in Zeile 112 (Kennziffer 213) einzutragen. Im Falle des Verzichts auf den Grenzwert erfolgt der Eintrag in der Zeile 113 (Kennziffer 214). Die Versteuerung erfolgt dann im anderen Mitgliedstaat. Wurde der Grenzbetrag bereits im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten, muss der Eintrag insgesamt in Zeile 116 erklärt werden.
Eine Unterscheidung der Umsätze nach § 13 b UStG erfolgt bei Eintrag in das Formular zum Teil nicht mehr.
Neu ist auch unter anderem, dass im Vordruck mitgeteilt werden muss, ob die Steuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten berechnet wurde.
Veröffentlicht am 4. Februar 2019