Der BFH hat sich mit einem Urteil zur Auslegung von DBA- Lichtdesigner als freischaffender Künstler geäußert (Az. I R 44/16). Demnach ist ein Lichtdesigner werkschaffend tätig, wenn er das später zur Aufführung gebrachte Lichtdesign vorab entwickelt und sein Werk vor der eigentlichen Aufführung lediglich an die lokalen Verhältnisse anpasst, ohne noch im Rahmen der (späteren) Aufführungen auf das Werk Einfluss zu nehmen. Anders ist es dann, wenn er sein Werk – nach Art eines Performance-Künstlers – vor dem Publikum schafft.
Veröffentlicht am 4. Februar 2019