Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt grundsätzlich nur dann am Ende eines Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Der Arbeitnehmer hat den Urlaub jedoch aus freien Stücken nicht genommen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Vorgaben des EuGH im aktuellen Urteil umgesetzt. Es ist dem Arbeitgeber vorbehalten, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht gezwungen, dem Arbeitnehmer Urlaub von sich aus zu gewähren. Der Arbeitgeber ist jedoch gehalten, konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er muss den Arbeitnehmer ggf. förmlich darauf hinweisen, dies zu tun. Der Arbeitgeber muss klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Im Urteilsfall ist aufzuklären, ob der Beklagte Arbeitgeber seinen Obliegenheiten nachgekommen ist. Veröffentlicht am 23. April 2019