Im durch den BFH entschiedenen Fall nutzte der Kläger sein Taxi auch privat. Die Versteuerung erfolgte mit der 1-Prozent-Methode unter Ansatz des Bruttolistenpreises. Der Kläger legte jedoch den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Dem folgte das zuständige Finanzamt nicht und legte den anhand der Fahrgestellnummer abgefragten Listenpreises zugrunde. Der BFH lehnte mit der Begründung ab, dass es sich bei der Pauschalmethode um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung handeln soll. Dabei soll der Wert des Fahrzeugs nicht abgebildet werden. Das Urteil hat Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.
Veröffentlicht am 29. April 2019