Der BFH hat zur Maßgeblichkeit ausländischer Buchführungspflichten im deutschen Besteuerungsverfahren ein aktuelles Urteil veröffentlicht. Im Urteilsfall ging es um eine liechtensteinische Aktiengesellschaft mit inländischen Vermietungseinkünften, die nach liechtensteinischen Recht Buchführungspflicht ist. Das Finanzamt sah die Verpflichtung zur Buchführungspflicht nach deutschem Steuerrecht als verpflichtend an. Der BFH hat entschieden, dass eine auf ausländischen Recht bestehende Buchführungspflicht zugleich als Mitwirkungspflicht im inländischen Steuerverfahren zu beurteilen ist. Damit ist die Gesellschaft bereits nach § 140 AO für Steuerzwecke zur Buchführung verpflichtet.
Veröffentlicht am 1. Juli 2019