Der Kläger war bei einem Backwarenunternehmen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifmantelvertrag Anwendung, der u. A. auch Zuschläge für Sonntage und Feiertage vorsah. An hohen Feiertagen war ein Zuschlag von 200 Prozent vorgesehen. Vom Arbeitgeber wurde schließlich mitgeteilt, dass für den Ostersonntag nur noch der Sonntagszuschlag mit 50 bzw. 75 Prozent gezahlt wird, weil es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Das LAG hat entschieden, dass hohe Feiertage zumindest für christliche Feste wie Weihnachten, Ostern oder Pfingsten anzunehmen sind. Dies umfasst auch den Ostersonntag oder Pfingstsonntag. Die Arbeitnehmer sollen für eine besondere Belastung entschädigt werden, dass sie bestimmte als besonders wichtig erachtete Feiertage nicht im Kreise ihrer Familie verbringen können, sondern Arbeitsleistungen erbringen müssen. Diese Beeinträchtigung liegt am Ostersonntag genauso vor wie am Ostermontag. Das gilt genauso für die Pfingstfeiertage. Das Arbeitsgericht hat Revision beim BAG zugelassen.
Veröffentlicht am 1. Juli 2019