Wenn der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung mit Abtretung der Steuererstattungs-ansprüche die Steuerberatungskosten übernimmt, dann wendet er hierdurch keinen Arbeitslohn zu, so der BFH. Entscheidend war bzw. ist hier, dass die Übernahme der Kosten in ganz überwiegend betrieblichem Interesse erfolgt ist. Im Urteilsfall war anhand der Gesamtumstände von einem solchen Interesse auszugehen, so dass als Ergebnis die Übernahme der Kosten nicht zu Arbeitslohn führte.
Veröffentlicht am 7. Januar 2020