Arbeitsrecht: Equal Pay

Seit dem Schattenwirtschaftsbekämpfungsgesetz gilt für die Entlohnung von Leiharbeiter der Grundsatz der Gleichstellung Equal Pay. Der Arbeitgeber kann von diesem Grundsatz nur in Ausnahmefällen abweichen (z. B. aufgrund tarifvertraglicher Regelung). Nach einem aktuellen Urteil des BAG können Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, vom Grundsatz der Gleichstellung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nur dann abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist. Der Arbeitsvertrag der Parteien im Urteilsfall hatte hingegen Abweichungen von den tariflichen Bedingungen enthalten, die nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers wirken. Die Sache wurde an das LAG zurückverwiesen, um die Höhe der sich ergebenden Differenzvergütungsansprüche für den Mitarbeiter zu entscheiden.

Veröffentlicht am 27. Januar 2020

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